7B_111/2026 — Ordonnances de non-entrée en matière

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen nicht ein, weil zivilrechtliche Ansprüche nicht hinreichend begründet wurden.

Ordonnances de non-entrée en matière

Dossiernummer 7B_111/2026
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit eingelegter Beschwerden. Als Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann und diese im Rechtsmittel konkret darlegt, insbesondere bei Entscheiden über Nichtanhandnahme oder Einstellung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Beschwerdeführer zwei Strafanzeigen gegen eine ehemalige Patientin wegen Ehrverletzungsdelikten erstattet. Das Bundesgericht stellte fest, dass er im Abschnitt zur Eintretensvoraussetzungen keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machte und keinen Schaden bezifferte. Auch seine übrigen Rügen – betreffend die Verspätung der Strafklage sowie die Höhe der ihm auferlegten Gerichtskosten – erfüllten die Begründungsanforderungen nicht. Schliesslich zielten seine Rügen formeller Rechtsverweigerung inhaltlich auf die Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügungen ab und liessen sich damit nicht vom materiellen Kern trennen.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Beschwerdelegitimation von Privatklägern: Wer gegen eine Nichtanhandnahme oder Einstellung Beschwerde führt, muss seine zivilrechtlichen Ansprüche präzise und wenn möglich beziffert darlegen. Allgemeine Behauptungen oder der blosse Hinweis auf erlittene Ehrverletzungen genügen nicht, um vor Bundesgericht einzutreten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.