7B_1084/2025 — Verwahrungsvollzug

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Bundesgericht weist Beschwerde eines Verwahrten gegen Verlegungsverfügungen und Haftbedingungen vollumfänglich ab.

Verwahrungsvollzug

Dossiernummer 7B_1084/2025
Entscheiddatum 19.02.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straf- und Massnahmenvollzug
Sprache de
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Im Verwahrungsvollzug regelt das StGB die periodische Überprüfung der Verwahrung und deren bedingte Entlassung. Vorliegend wehrte sich ein Verwahrter gegen mehrere Verlegungsverfügungen, rügte menschenunwürdige Haftbedingungen, fehlende Entlassungsperspektive sowie Verletzungen der EMRK und beanstandete die Vereinigung von vier Verwaltungsverfahren durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.

Das Bundesgericht bestätigte den obergerichtlichen Beschluss in allen Punkten. Die Verfahrensvereinigung nach kantonalem Recht war nicht willkürlich, da alle vier Verfahren die gleiche Thematik (Vollzugsplanung, Haftbedingungen, Verlegungen) betrafen. Eine unzulässige Verkürzung der Beschwerdefrist lag nicht vor. Die Verlegungen erfolgten aus sachlichen Gründen, die massgeblich auf das eigene schwierige Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen waren. Weder die Aufenthalte in den Regionalgefängnissen als Übergangslösung noch die Verlegung in eine weit entfernte Hochsicherheitsanstalt erreichten die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Verwahrte zwar Anspruch auf geeignete Unterbringung und periodische Überprüfung haben, die Behörden jedoch bei der Vollzugsplanung einen erheblichen Ermessensspielraum behalten, insbesondere wenn das Verhalten der betroffenen Person eine stabile Platzierung verhindert. Eine Verletzung von EMRK-Rechten setzt konkrete, substanziierte Beeinträchtigungen voraus, die über die dem Vollzug inhärenten Einschränkungen hinausgehen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.