7B_1054/2025 — Ausstand; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Ausstandsbeschwerde nicht ein und warnt Beschwerdeführer vor Ablage künftiger querulatorischer Eingaben.
Ausstand; Nichteintreten
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Obergerichts Zürich vom 12. September 2025, mit welcher Anträge auf vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und ein Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht behandelt worden war. Der Beschwerdeführer hatte die Beschwerde auf Französisch eingereicht, ohne die formellen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen.
Die Einzelrichterin trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer in systematischer Weise gegen ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde erhebt, ohne die Begründungsanforderungen einzuhalten, und qualifizierte dieses Verhalten als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt.
Von praktischer Bedeutung ist die ausdrückliche Verwarnung: Das Bundesgericht kündigte an, künftige querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung nach Prüfung ohne weitere Folge abzulegen und nur bei nicht missbräuchlichen Eingaben ein neues Dossier zu eröffnen. Damit setzt das Gericht seine Praxis konsequent fort, Serienrechtsmissbrauch prozessual zu sanktionieren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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