7B_102/2026 — Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichtanhandnahme nicht ein, weil Beschwerdeführerin mangels Privatklägerkonstituierung keine Parteistellung hatte.

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_102/2026
Entscheiddatum 24.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Person, die eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung gegen einen Bezirksrichter eingereicht hatte, zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft legitimiert war. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Wallis, war auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sich die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO konstituiert hatte und ausdrücklich erklärt hatte, nicht als Privatklägerin behandelt werden zu wollen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Parteistellung mit keinem Wort anfocht und damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zwingend erforderlich ist. Wer sich nicht als Privatklägerin konstituiert und die Strafverfolgung von Amtes wegen verlangt, hat keine Parteistellung und damit kein Beschwerderecht gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.