7B_1006/2024 — Einstellung; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation als Privatkläger nachweisen konnte.

Einstellung; Nichteintreten

Dossiernummer 7B_1006/2024
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 23.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gewährt der Privatklägerschaft das Beschwerderecht ans Bundesgericht gegen Verfahrenseinstellungen nur, wenn sich der angefochtene Entscheid auf adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachte oder noch geltend zu machende Zivilforderungen auswirken kann. Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige gegen einen Versicherungsangestellten erstattet und machte vor Bundesgericht Prozesskosten von rund Fr. 53'000 bis Fr. 70'000 als Schaden geltend, behielt sich jedoch ausdrücklich vor, diese Ansprüche erst nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilweg einzuklagen. Damit fehlte es an einer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung, weshalb die Beschwerdelegitimation verneint wurde. Ausserdem qualifizierte das Bundesgericht die Anwaltskosten für das laufende Strafverfahren (Fr. 28'000) nicht als unmittelbaren Deliktsschaden, sondern als Entschädigungsanspruch nach Art. 433 StPO.

Das Bundesgericht bestätigte damit seine strenge Praxis zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft: Wer Strafuntersuchungen mit dem Ziel verfolgt, künftig auf dem Zivilweg Schadensersatz zu erlangen, ohne die Zivilforderung im Strafverfahren adhäsionsweise anzumelden, ist vor Bundesgericht nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen berechtigt. Dieses Urteil verdeutlicht, dass Geschädigte ihre Beschwerdelegitimation bereits im Strafverfahren durch konkrete Substanziierung und Bezifferung der Zivilforderung sichern müssen, andernfalls scheitert ihre Beschwerde ans Bundesgericht an einem formellen Hindernis.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.