6F_8/2024 — Demande de révision de l'arrêt du Tribunal fédéral suisse du 15 septembre 2020 (

Revisionsgesuch gegen BGer-Urteil 6B_510/2020 unzulässig, da das BGer die Sachverhaltsfeststellung nicht nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt hatte.

Demande de révision de l'arrêt du Tribunal fédéral suisse du 15 septembre 2020 (6B_510/2020)

Dossiernummer 6F_8/2024
Entscheiddatum 11.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG ermöglicht die Revision eines Bundesgerichtsurteils in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 StPO erfüllt sind. Neue Tatsachen oder Beweismittel können jedoch nur dann zur Revision eines BGer-Urteils führen, wenn das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG selbst ergänzt oder berichtigt hatte.

Im vorliegenden Fall stützte sich der Gesuchsteller auf ein Zivilurteil vom 14. Dezember 2023, das ihn zur Zahlung von über 85'000 Franken an den Beklagten verpflichtete, und machte geltend, der streitige Kostenvoranschlag sei entgegen den Feststellungen im früheren Verfahren sehr wohl entscheiderheblich gewesen. Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_510/2020 jedoch keinen eigenen Sachverhalt festgestellt, sondern lediglich geprüft, ob die kantonale Instanz willkürlich gehandelt hatte. Damit fehlte die Grundvoraussetzung für eine Revision auf Bundesebene.

Der Entscheid verdeutlicht, dass der Revisionsweg beim Bundesgericht in Strafsachen eng begrenzt ist und nicht als subsidiäres Rechtsmittel dient, wenn kantonale Revisionsbehelfe nicht zur Verfügung stehen. Stattdessen bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit einer Verfahrenswiederaufnahme nach Art. 323 StPO, die weniger strenge Voraussetzungen kennt als die Revision nach Art. 410 ff. StPO.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.