6B_999/2025 — Keine Berufungserklärung eingereicht (Betrug); rechtliches Gehör; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil Beschwerdeführer weder Berufungserklärung eingereicht noch Nichteintretensverfügung des Obergerichts Aargau hinreichend angefochten hat.
Keine Berufungserklärung eingereicht (Betrug); rechtliches Gehör; Nichteintreten
Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Berufung des Beschwerdeführers in einer Betrugssache nicht ein, weil dieser innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht und machte unter anderem geltend, er habe nicht gewusst, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des begründeten Urteils am 1. November 2025 sowie das Versäumen der Berufungsfrist nicht bestritt. Die Behauptung, von der Mandatsniederlegung seines Anwalts nichts gewusst zu haben, erwies sich als aktenwidrig, zumal das entsprechende Dokument mit Mitteilung an den Beschwerdeführer in den Akten lag und er es selbst als Beilage eingereicht hatte. Weitere Vorbringen lagen ausserhalb des auf die Nichteintretensverfügung beschränkten Streitgegenstands und waren daher von vornherein unbeachtlich.
Der Entscheid bestätigt die strikte Handhabung der Berufungsfristen im Strafprozess: Wird die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, ist ein Nichteintreten zwingend. Vor Bundesgericht muss die Beschwerde substanziiert darlegen, weshalb die Vorinstanz mit dem Nichteintreten Recht verletzt hat; blosse Ausführungen zur Sache genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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