6B_996/2025 — Revision (Nötigung); Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid im Revisionsverfahren nicht ein, weil Verfahrensmängel kein tauglicher Revisionsgrund sind.
Revision (Nötigung); Nichteintreten
Das Revisionsverfahren nach StPO ermöglicht die Überprüfung rechtskräftiger Entscheide nur bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln sowie weiteren gesetzlich definierten Revisionsgründen, nicht aber bei blossen Verfahrensmängeln. Der Beschwerdeführer war 2020 per Strafbefehl wegen Nötigung und weiterer Delikte verurteilt worden und begehrte 2025 Revision mit der Begründung, sein Recht auf Verteidigung sei verletzt worden. Sowohl das Obergericht Zürich als auch das Bundesgericht verneinten das Vorliegen eines Revisionsgrunds, da Verfahrensverstösse im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden müssen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte: Er setzte sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und wiederholte lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Der Entscheid bekräftigt den Grundsatz, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Urteile beliebig in Frage zu stellen. Wer Verfahrensfehler rügen will, muss dies im ordentlichen Instanzenzug tun; versäumt er dies, bleibt ihm der Revisionsweg grundsätzlich verschlossen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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