6B_972/2025 — Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde des Privatklägers nicht ein, da Zivilklage rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen und Legitimation damit entfallen war.

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten

Dossiernummer 6B_972/2025
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG erlaubt der Privatklägerschaft die Beschwerde in Strafsachen nur, soweit der angefochtene Entscheid sich auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Wurde die Zivilklage bereits im erstinstanzlichen Urteil rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen und von keiner Partei angefochten, ist das Strafverfahren im Zivilpunkt erledigt und die Beschwerdelegitimation entfällt. Im vorliegenden Fall hatte das Kantonsgericht Schaffhausen die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg verwiesen; da dieser Punkt unangefochten in Rechtskraft erwuchs, konnte das obergerichtliche Urteil – das B.________ vom Vorwurf der üblen Nachrede freisprach – die Zivilansprüche des Beschwerdeführers nicht mehr berühren. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb mangels Legitimation nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 800.–. Der Entscheid verdeutlicht, dass Privatkläger, die Zivilansprüche im Strafverfahren sichern wollen, die erstinstanzliche Verweisung auf den Zivilweg zwingend anfechten müssen, da andernfalls der Zugang zum Bundesgericht in der Strafsache verschlossen bleibt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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