6B_953/2024 — Verwendung

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil ein Zuweisungsantrag nach Art. 73 StGB erstmals im Berufungsverfahren zulässig ist.

Verwendung

Dossiernummer 6B_953/2024
Entscheiddatum 04.03.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Art. 73 StGB ermöglicht es Geschädigten, eingezogene Vermögenswerte oder staatliche Ersatzforderungen bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruchs zugewiesen zu erhalten, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen und ihre Forderung an den Staat abtreten. Streitig war, ob ein Geschädigter diesen Zuweisungsantrag noch im kantonalen Berufungsverfahren wirksam stellen kann, nachdem er dies erstinstanzlich unterlassen oder unzureichend geltend gemacht hatte.

Das Bundesgericht hält fest, dass ein Zuweisungsantrag nach Art. 73 StGB auch erstmals im Berufungsverfahren zulässig ist. Das Obergericht Zürich hatte den Antrag des Geschädigten zu Unrecht abgewiesen mit der Begründung, er könne erstinstanzliche Versäumnisse im Berufungsverfahren nicht nachholen. Da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren explizit die Zuweisung der staatlichen Ersatzforderung im Umfang seiner Schadenersatzforderung beantragt hatte, lag ein gültiger Antrag vor, den die Vorinstanz von Amtes wegen hätte prüfen müssen.

Der Entscheid stärkt den Schutz von Straftatopfern: Geschädigte können ihren Zuweisungsanspruch nach Art. 73 StGB bis ins Berufungsverfahren geltend machen, ohne durch verfahrensrechtliche Fristversäumnisse ihres Anspruchs verlustig zu gehen. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Zuweisungsanspruchs an das Obergericht zurückgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.