6B_952/2025 — Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; motivation insuffisante (o
Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines Ehemanns nicht ein, weil er seine Frau im Strafverfahren nicht vertreten kann und die Begründungspflicht nicht erfüllt hat.
Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; motivation insuffisante (opposition à une ordonnance pénale; qualité de partie)
Ein Ehemann versuchte, gegen eine Strafverfügung vorzugehen, die gegen seine Ehefrau als Fahrzeughalterin ergangen war, und behauptete, er sei der tatsächliche Fahrzeuglenker gewesen. Die kantonale Instanz hatte seinen Rekurs als unzulässig erklärt, weil er nicht Partei des Verfahrens war und seinen Ehemann in der Strafsache nicht vertreten konnte; zudem war der Rekurs verspätet eingereicht worden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Er setzte sich nicht mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wich appellatorisch vom festgestellten Sachverhalt ab, ohne darzulegen, inwiefern das kantonale Recht verletzt worden sein soll. Auch zur subsidiär beantragten Fristwiederherstellung fehlte jede Begründung.
Der Entscheid bestätigt, dass im Strafverfahren die Vertretung einer beschuldigten Person durch einen Ehegatten ohne entsprechende Vollmacht unzulässig ist und dass vor Bundesgericht eine topische, auf die vorinstanzliche Begründung eingehende Argumentation zwingend erforderlich ist. Ohne eine solche tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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