6B_930/2025 — Versuchte einfache Körperverletzung; Strafzumessung
Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung in Mittäterschaft, da gemeinsamer Tatentschluss durch Mitführen eines Messers belegt war.
Versuchte einfache Körperverletzung; Strafzumessung
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein Beschwerdeführer zu Recht wegen versuchter einfacher Körperverletzung in Mittäterschaft verurteilt werden durfte, obwohl nicht er selbst, sondern ein Mitglied der Gruppe den Geschädigten mit einer Eisenstange schlug. Der Beschwerdeführer bestritt einen gemeinsamen Tatentschluss und machte geltend, er sei passiv geblieben; das blosse Mitführen eines Messers stelle keinen Tatbeitrag dar.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der auch konkludent zum Ausdruck kommen kann. Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei bewaffneten Personen unvermittelt die Wohnung des Geschädigten betrat, selbst ein Messer trug und unmittelbar an der Ausführung mitwirkte, durfte die Vorinstanz den gemeinsamen Tatentschluss ohne Willkür als erstellt betrachten. Ein Unterlassungsdelikt mit Garantenstellungspflicht lag nicht vor. Die Anträge auf Strafreduktion und Haftentschädigung wurden als Folgebegehren des beantragten Freispruchs ebenfalls abgewiesen.
Das Urteil bekräftigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft: Ein koordiniertes, bewaffnetes Vorgehen einer Gruppe genügt, um jedem Beteiligten die Tatbeiträge der anderen zuzurechnen, auch wenn dieser selbst keine körperliche Gewalt ausübt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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