6B_836/2025 — Strafzumessung
5Bundesgericht bestätigt Freiheitsstrafe von 42 Monaten wegen versuchter Tötung in exzessiver Notwehr und billigt die Strafreduktion von sechs Monaten.
Strafzumessung
Art. 16 Abs. 1 StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn der Täter bei der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs die Grenzen der Notwehr überschreitet. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht in einem ersten Entscheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer in exzessiver Notwehr gehandelt hatte, als er seinen Kontrahenten mit einem Brotmesser angriff, und die Sache zur neuen Strafzumessung ans Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen. Dieses reduzierte die Freiheitsstrafe daraufhin von 48 auf 42 Monate.
Das Bundesgericht weist die erneute Beschwerde des Verurteilten ab. Die Reduktion um sechs Monate sei angemessen, da der Notwehrexzess als vergleichsweise gering zu gewichten sei: Zum Zeitpunkt der Messerattacke habe kein aktives Gerangel mehr stattgefunden, der Beschwerdeführer hätte mildere Abwehrmittel wählen können, und eine entschuldbare Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB sei zu verneinen. Rügen betreffend verminderte Schuldfähigkeit oder weitere Strafmilderungsgründe waren wegen der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids nicht mehr zu prüfen.
Das Urteil verdeutlicht die Tragweite der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide: Kantonale Gerichte dürfen und müssen bei der Neubeurteilung ausschliesslich den vom Bundesgericht bezeichneten Punkt neu würdigen. Zugleich bestätigt es den weiten Ermessensspielraum der Sachgerichte bei der Strafzumessung und die eingeschränkte Überprüfbarkeit von Vergleichen mit anderen Urteilen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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