6B_826/2025 — Schändung; Landesverweisung

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Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen Schändung und obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren für einen kosovarischen Staatsangehörigen.

Schändung; Landesverweisung

Dossiernummer 6B_826/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 23.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen Schändung (aArt. 191 StGB) verurteilt und eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer bestritt die Widerstandsunfähigkeit des Opfers und beantragte den Freispruch sowie den Verzicht auf die Landesverweisung unter Berufung auf einen schweren persönlichen Härtefall.

Das Bundesgericht trat auf die Sachverhaltsrügen zur Schändung mangels hinreichender Begründung nicht ein, da der Beschwerdeführer lediglich appellatorische Kritik übte, ohne Willkür im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert darzutun. Hinsichtlich der Landesverweisung liess das Gericht offen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, weil das öffentliche Interesse an der Wegweisung bei einer Verurteilung zu 56 Monaten Freiheitsstrafe wegen zweier Katalogtaten, kombiniert mit einer langjährigen und einschlägigen Vordelinquenz, klar überwiegt. Neue Tatsachen nach Urteilserlass – insbesondere die Erkrankung des jüngeren Sohnes – wurden als echte Noven unberücksichtigt gelassen.

Der Entscheid bekräftigt die strenge Praxis des Bundesgerichts bei der obligatorischen Landesverweisung: Selbst eine knapp 30-jährige Anwesenheit, sprachliche Integration und die Vaterschaft zu Schweizer Kindern vermögen das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht zu überwiegen, wenn eine ausgeprägte Rückfallgefahr und mangelnde Einsicht erkennbar sind. Für nach dem Sachurteil eingetretene gesundheitliche Vollzugshindernisse sind die Vollzugsbehörden zuständig.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.