6B_8/2026 — Geringfügiger Betrug; willkürliche Beweiswürdgung; rechtliches Gehör; Nichteintr
Bundesgericht tritt auf Beschwerde wegen geringfügigen Betrugs nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte.
Geringfügiger Betrug; willkürliche Beweiswürdgung; rechtliches Gehör; Nichteintreten
Das BGG verpflichtet beschwerdeführende Parteien zur Leistung eines Kostenvorschusses; bei Säumnis ist nach Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern wegen geringfügigen Betrugs Beschwerde erhoben, den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.– jedoch weder innert der ersten Frist noch innert der angesetzten Nachfrist bis 3. März 2026 geleistet, obwohl ihm beide Verfügungen ordnungsgemäss zugestellt worden waren.
Das präsidierende Mitglied der I. strafrechtlichen Abteilung trat androhungsgemäss im Einzelrichterverfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 500.–. Ergänzend hielt das Gericht fest, dass die Beschwerde ohnehin auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt hätte.
Der Entscheid illustriert die strikte Handhabung der Kostenvorschusspflicht im bundesgerichtlichen Verfahren: Das Nichtabholen eingeschriebener Postsendungen geht zu Lasten der Partei, die mit Post des Bundesgerichts rechnen muss, und führt bei Fristversäumnis unweigerlich zum Nichteintreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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