6B_718/2025 — Abus de confiance
5Verurteilung wegen Veruntreuung eines Covid-19-Kredits aufgehoben, da keine widerrechtliche Verwendung der anvertrauten Gelder nachgewiesen werden konnte.
Abus de confiance
Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB bestraft die zweckwidrige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte. Im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditprogramm stellte sich die Frage, ob ein Kreditnehmer, der Teile des Kreditbetrags auf ein privates Sparkonto überwies und später Gelder ins Ausland transferierte, den Straftatbestand der Veruntreuung erfüllte.
Das Bundesgericht hob die Verurteilung auf. Es stellte fest, dass nach der beanstandeten Überweisung von 19'953 Franken auf das Sparkonto noch genau der volle Kreditbetrag von 35'000 Franken auf dem Unternehmenskonto verblieb, sodass zu diesem Zeitpunkt keine zweckwidrige Verwendung der anvertrauten Gelder vorlag. Bezüglich der späteren Auslandsüberweisungen im August 2020 widersprach die Vorinstanz sich selbst, indem sie einerseits festhielt, der Kreditbetrag sei bis Ende Juni 2020 vollständig verbraucht worden, andererseits aber die rechtswidrige Verwendung erst auf August 2020 datierte. Da für alle übrigen im Anklagepunkt genannten Beträge ein Freispruch ergangen war, fehlte es an einer strafbaren Handlung.
Das Urteil verdeutlicht, dass bei fungiblem Geld eine klare Zuordnung zwischen anvertrauten Mitteln und deren konkreter Verwendung erforderlich ist. Eine Verurteilung wegen Veruntreuung setzt voraus, dass der Täter nachweislich die ihm anvertrauten Gelder selbst zweckwidrig eingesetzt hat; blosse Verdachtsmomente oder widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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