6B_7/2026 — Mehrfache Tätlichkeiten, Sachentziehung usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grun
Bundesgericht tritt auf Beschwerde wegen mehrfacher Tätlichkeiten nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt hat.
Mehrfache Tätlichkeiten, Sachentziehung usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"; Nichteintreten
Das BGG verpflichtet beschwerdeführende Parteien zur Leistung eines Kostenvorschusses; bei Nichtbezahlung innert gesetzter Nachfrist tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis betreffend mehrfache Tätlichkeiten und Sachentziehung Beschwerde erhoben, den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– jedoch weder fristgerecht noch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist geleistet.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. Ergänzend hielt es fest, dass die Beschwerde ohnehin den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt hätte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Entscheid illustriert, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses ein eigenständiger, formeller Nichteintretensgrund ist, der unabhängig von der materiellen Berechtigung der Beschwerde greift und auch dann zur Anwendung kommt, wenn Zustellungen nicht persönlich entgegengenommen werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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