6B_680/2025 — Viol; quotité de la peine
10Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen Vergewaltigung und 36-monatige Freiheitsstrafe für serielle Sexualstraftaten an Minderjährigen.
Viol; quotité de la peine
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Verurteilung eines Mannes wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte sowie die Strafzumessung von 36 Monaten Freiheitsstrafe (davon 30 Monate bedingt) bundesrechtskonform waren. Der Beschwerdeführer bestritt die Vergewaltigung und rügte eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung; zudem beantragte er eine Reduktion der Strafe auf maximal 24 Monate mit vollständigem Aufschub.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Vorinstanz hatte die Glaubwürdigkeit des Opfers nachvollziehbar bejaht und dessen Aussagen konstant bezüglich der wesentlichen Punkte befunden; kleinere Widersprüche wurden mit dem Zeitablauf zwischen Ereignis und Einvernahmen sachlich erklärt. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erwies sich als appellatorisch und damit unzulässig. Zur Strafzumessung hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht den – in einem Freispruch endenden – Vorwurf der Einflussnahme auf eine Zeugin straferhöhend erwähnte, diesem Umstand jedoch kein entscheidendes Gewicht zukam. Die übrigen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB wurden korrekt angewendet; ein vollständiger bedingter Strafaufschub gemäss Art. 42 StGB war angesichts der Strafhöhe von 36 Monaten von vornherein ausgeschlossen.
Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht und verdeutlicht, dass bei seriellen Sexualstraftaten an mehreren minderjährigen Opfern auch bei teilweise günstigen Täterkomponenten eine empfindliche Freiheitsstrafe ohne vollständigen Strafaufschub bundesrechtskonform ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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