6B_649/2024 — Révision (abus de confiance, gestion déloyale)
10Bundesgericht weist Revisionsgesuch eines wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung Verurteilten ab, da die neuen Beweismittel nicht geeignet sind, den Sachverhalt zu ändern.
Révision (abus de confiance, gestion déloyale)
Die StPO erlaubt die Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Strafe zu begründen. Strittig war, ob ein verurteilter Direktor einer Weinbaugesellschaft mit neu eingereichten Dokumenten und Zeugenaussagen nachweisen konnte, dass ihm vorgeworfene Handlungen – insbesondere Bonuszahlungen an seine Lebenspartnerin, private Kreditkartennutzung, Kauf von GA-Abonnementen und ein Fahrzeugleasing – autorisiert waren.
Das Bundesgericht bestätigte die Unzulässigkeitserklärung der Waadtländer Appellationskammer. Die neu produzierten Beweismittel erwiesen sich entweder als nicht geeignet, den festgestellten Sachverhalt zu erschüttern, oder sie waren dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung bekannt und hätten damals vorgebracht werden können. Wer im Revisionsverfahren Beweismittel anführt, die er kannte und ohne triftigen Grund zurückgehalten hat, handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich darauf nicht berufen.
Der Entscheid bekräftigt die hohen Hürden für eine Revision rechtskräftiger Strafurteile und verdeutlicht, dass die Revision nicht dazu dienen darf, versäumte Prozesshandlungen nachzuholen oder eine abgeschlossene Sache wiederholt in Frage zu stellen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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