6B_61/2026 — Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Freiheitsberaubung, Strafzumessung,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung nicht ein, da Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.

Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Freiheitsberaubung, Strafzumessung, Verletzung des Beschleunigsungsgebots; Willkür; Nichteintreten

Dossiernummer 6B_61/2026
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafrecht (allgemein)
Sprache de
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Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde eines Mannes, der vom Kantonsgericht St. Gallen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und eines Waffengesetzvergehens zu 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer verlangte Freisprüche von den schwersten Vorwürfen und eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde vollumfänglich nicht ein. Zur Freiheitsberaubung und zur versuchten schweren Körperverletzung erschöpften sich die Vorbringen in appellatorischer Kritik: Der Beschwerdeführer stellte lediglich seine eigene Sachverhaltsversion jener der Vorinstanz gegenüber, ohne Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Zur Strafzumessung und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots fehlte jede substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Der Entscheid bekräftigt die strengen formellen Anforderungen an Bundesgerichtsbeschwerden im Strafrecht: Wer Willkür in der Sachverhaltsfeststellung rügt, muss konkret und substanziiert darlegen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Das blosse Wiederholen der eigenen Version oder die pauschale Behauptung unzureichender Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots genügt nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.