6B_603/2025 — Strafzumessung (Schuldfähigkeit); Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener

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Bundesgericht weist Beschwerde eines wegen Betrugs und weiterer Delikte verurteilten Tunesiers gegen Strafmass, Landesverweisung und SIS-Ausschreibung ab.

Strafzumessung (Schuldfähigkeit); Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Dossiernummer 6B_603/2025
Entscheiddatum 24.03.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafrecht (allgemein)
Sprache de
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Das Strafgesetzbuch verpflichtet die Behörden, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters bestehen. Zudem setzt eine Landesverweisung voraus, dass keine Härtefallklausel greift oder das öffentliche Interesse das private überwiegt.

Das Obergericht Thurgau verurteilte den tunesischen Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte zu neun Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Vor Bundesgericht rügte er, die Vorinstanz hätte seine Spielsucht psychiatrisch begutachten lassen müssen und die Landesverweisung verletze sein Recht auf Familienleben. Das Bundesgericht wies beide Rügen ab: Die vorinstanzlichen Feststellungen zeigten plan- und situationsangepasstes Tatverhalten ohne Anhaltspunkte für eine erhebliche Steuerungsunfähigkeit, und die Interessenabwägung zur Landesverweisung sei angesichts der Schwere der Delikte und des Vorlebens des Beschwerdeführers korrekt ausgefallen.

Der Entscheid bestätigt die hohe Hürde für die Anordnung psychiatrischer Gutachten bei geltend gemachter Spielsucht: Blosse Spielprobleme ohne deutliche Persönlichkeitsauffälligkeiten oder Realitätsverlust genügen nicht. Für die Praxis der Landesverweisung unterstreicht das Urteil, dass selbst enge familiäre Bindungen das öffentliche Interesse bei schwerer und wiederholter Delinquenz nicht aufzuwiegen vermögen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.