6B_6/2026 — Infraction à la LArm; arbitraire

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Soft-Air-Pistole als Waffe i.S. WG: Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines Walliser Armhändlers trotz illegalem Beschlagnahme-Formfehler.

Infraction à la LArm; arbitraire

Dossiernummer 6B_6/2026
Entscheiddatum 16.02.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Infractions
Sprache fr
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Das Waffengesetz (WG) qualifiziert Soft-Air-Waffen als Waffen, wenn sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Schusswaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Streitig war, ob die Verurteilung wegen Verletzung des WG aufrechtzuerhalten sei, obwohl die beschlagnahmte Pistole wegen eines Formfehlers (fehlende schriftliche Bestätigung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO) aus dem Dossier entfernt worden war und damit nicht mehr als Beweismittel diente.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Natur und das Erscheinungsbild der Waffe – eine Soft-Air-Replik des Beretta 92FS, Modell KWC M92FS – nicht durch die formwidrige Beschlagnahme, sondern durch die Aussagen der Zeugen, die Polizeiprotokolle sowie insbesondere durch ein schriftliches Eingeständnis des Beschwerdeführers selbst etabliert worden waren. Letzterer hatte in einem anwaltlichen Schreiben ausdrücklich anerkannt, Eigentümer dieser Replik zu sein und dass sie dem WG untersteht. Die Verwechselbarkeit mit einer echten Waffe ergab sich zudem aus den Zeugenaussagen und den eigenen Angaben des als Waffenhändler sachkundigen Beschwerdeführers.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 StPO nicht automatisch zur Unverwertbarkeit aller damit zusammenhängenden Erkenntnisse führen, sofern diese auch auf unabhängige, verwertbare Beweismittel gestützt werden können. Zudem zeigt das Urteil, dass eigene Geständnisse des Beschuldigten im Verfahren auch dann verwertet werden, wenn eine ursprüngliche Sachbeweiserhebung formfehlerhaft war.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.