6B_597/2025 — Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern
5Bundesgericht bestätigt Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, weil das Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt die Versuchsschwelle überschreitet.
Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern
Art. 187 StGB bestraft sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren; in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist auch der Versuch strafbar. Die Kernfrage war, ob ein 63-jähriger Mann, der nach monatelangem Chat mit einem vermeintlich 13-jährigen Mädchen am vereinbarten Treffpunkt erschien, bereits die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hatte, obwohl im Chat keine konkreten sexuellen Handlungen explizit vereinbart worden waren.
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls: Der Tatplan, sexuelle Handlungen vorzunehmen, war aufgrund der Chatinhalte, der forensisch-psychiatrischen Diagnose, einer Excel-Liste mit 555 Kontakten sowie früherer Verurteilungen verbindlich erstellt. Der Beschwerdeführer hatte die Anonymität des Internets verlassen, war physisch am Treffpunkt erschienen und beabsichtigte, sich anschliessend mit dem Kind an einen ungestörten Ort zu begeben. Das Fehlen expliziter Absprachen über konkrete sexuelle Handlungen schließt den Versuch nicht aus.
Das Urteil präzisiert die seit BGE 131 IV 100 geltende Rechtsprechung: Die Versuchsschwelle beim verabredeten Treffen mit einem Kind zu sexuellen Zwecken hängt nicht zwingend von einer vorgängigen Detailabsprache ab, sondern von einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere des nachgewiesenen Tatplans und der räumlich-zeitlichen Tatnähe.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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