6B_587/2025 — Mehrfache Sachbeschädigung; Unschuldsvermutung; Entschädigung

Bundesgericht weist Beschwerde der Privatklägerschaft gegen Freispruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung ab, da keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nachgewiesen wurde.

Mehrfache Sachbeschädigung; Unschuldsvermutung; Entschädigung

Dossiernummer 6B_587/2025
Entscheiddatum 20.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Art. 144 Abs. 1 StGB stellt Sachbeschädigung unter Strafe. Im vorliegenden Fall erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen B., der sie vorwarf, durch das Öffnen der Autotür ihres BMW mehrfach Dellen und Lackschäden an einem Porsche verursacht zu haben. Das Kantonsgericht Wallis sprach B. frei, da die Beweislage einen Schuldspruch nicht erlaubte: Kein Zeuge hatte die Tathandlung beobachtet, die Schadensposition stimmte nicht mit der geöffneten Fahrertür überein, und auch der Ehemann der Beschuldigten fuhr das Fahrzeug.

Das Bundesgericht bestätigt den Freispruch. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, ohne Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Neu eingereichte Beweismittel (Beilagen 3 und 4) wurden als unzulässige unechte Noven zurückgewiesen, da sie bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgelegt werden können. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» findet in der Urteilsphase keine Anwendung; massgebend ist dort «in dubio pro reo».

Das Urteil bekräftigt die strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht und unterstreicht, dass eine abweichende Beweiswürdigung der Privatklägerschaft allein keine Willkür begründet. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.– auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.