6B_552/2025 — Commisurazione della pena (truffa aggravata)

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Bundesgericht bestätigt Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten für qualifizierten Betrug mit über 15 Millionen Franken Schaden an mehr als 100 Opfern.

Commisurazione della pena (truffa aggravata)

Dossiernummer 6B_552/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung I Corte di diritto penale
Rechtsgebiet Diritto penale (in generale)
Sprache it
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Das Strafgesetzbuch verpflichtet das Gericht, die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen und dabei alle relevanten strafmildernden und strafschärfenden Umstände zu berücksichtigen sowie die Strafzumessung hinreichend zu begründen. Im vorliegenden Fall hatte ein Verurteilter die Strafzumessung angefochten und eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre beantragt, um in den Genuss des bedingten Strafvollzugs zu gelangen. Er rügte ungenügende Berücksichtigung der aufrichtigen Reue, des Zeitablaufs, seiner guten Führung nach der Tat sowie einer besonderen Strafempfindlichkeit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Vorinstanz hatte eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Jahren festgelegt und diese wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots und des langen Zeitablaufs seit den Taten erheblich auf 3 Jahre und 4 Monate reduziert. Die gerügte fehlende Begründung verneinte das Bundesgericht: Eine appellationsweise Übernahme der erstinstanzlichen Strafzumessung ist unzulässig, die Vorinstanz muss eine eigenständige Strafzumessung vornehmen, was sie getan hatte. Den teilweisen Schadenersatz rechnete die Vorinstanz zu Recht nur dem Mitangeklagten an, da dieser die Mittel allein aufgebracht hatte. Mögliche Schwierigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung begründen keine besondere Strafempfindlichkeit, da sie jeden Strafgefangenen treffen können.

Das Urteil bekräftigt, dass bei massiven Vermögensdelikten mit hohem Schadensbetrag und zahlreichen Opfern auch erhebliche Strafminderungen wegen Zeitablaufs keine Unterschreitung des Grenzwerts für den bedingten Strafvollzug erzwingen, wenn die schuldangemessene Strafe diesen Wert weit übersteigt. Zudem verdeutlicht es die strengen Anforderungen an den Nachweis einer Sondersituation für die Anerkennung einer besonderen Strafempfindlichkeit.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.