6B_53/2026 — Irrecevabilité du recours en matière pénale; défaut de paiement de l'avance de f

Bundesgericht erklärt Beschwerde wegen nicht bezahltem Kostenvorschuss als unzulässig und verweigert die Fristwiederherstellung mangels unverschuldeten Hindernisses.

Irrecevabilité du recours en matière pénale; défaut de paiement de l'avance de frais; restitution de délai (révision; arbitraire; droit d'être entendu)

Dossiernummer 6B_53/2026
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgericht verlangt von beschwerdeführenden Parteien einen Kostenvorschuss (Art. 62 BGG). Wird dieser trotz zweifacher Aufforderung und Nachfristansetzung nicht geleistet, ist die Beschwerde unzulässig. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, das substanziiert und belegt werden muss.

Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von 3'000 Franken weder innerhalb der Erstfrist noch innerhalb der Nachfrist geleistet. Ihr Gesuch um Fristwiederherstellung begründete sie mit einem Aufenthalt im Ausland aus dringenden Familiengründen sowie absoluter wirtschaftlicher Bedürftigkeit. Das Gericht verwarf diese Begründung, da die zweite Zahlungsaufforderung ihr nachweislich persönlich am Postschalter ausgehändigt worden war und sie zudem keine Belege vorlegte. Ebenso wenig hatte sie rechtzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Der Entscheid verdeutlicht, dass blosse Mittellosigkeit kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG darstellt und dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege frühzeitig – spätestens innerhalb der ersten Frist – zu stellen ist. Wer trotz persönlicher Zustellung der Zahlungsaufforderung untätig bleibt, kann sich nicht nachträglich auf Unkenntnis berufen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.