6B_5/2026 — Nichteintreten auf Berufung (mehrfacher Betrug); Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die Berufungserklärung nach ungenutztem Fristablauf fehlte und die Beschwerdebegründung unzureichend war.

Nichteintreten auf Berufung (mehrfacher Betrug); Nichteintreten

Dossiernummer 6B_5/2026
Entscheiddatum 11.03.2026
Publikationsdatum 02.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Nach einer Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs meldete die Beschwerdeführerin Berufung an, reichte jedoch keine Berufungserklärung ein. Das Obergericht Zürich trat auf die Berufung nicht ein, gestützt auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO: Das begründete Urteil galt als am 22. Oktober 2025 zugestellt, da die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin mit Zustellungen rechnen musste. Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief am 11. November 2025 unbenutzt ab.

Das Bundesgericht tritt ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht substanziiert mit der Zustellfiktion oder der Fristversäumnis auseinander, sondern äussert sich zur materiellen Seite des Strafurteils – was nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids sein kann. Die Anforderungen an eine taugliche Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sind damit nicht erfüllt. Soweit die Eingabe sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch enthält, wird sie zuständigkeitshalber an das Obergericht Zürich überwiesen.

Der Entscheid verdeutlicht die strikte Handhabung der Zustellfiktion im Strafprozess und die hohen formellen Anforderungen an Bundesgerichtsbeschwerden: Wer mit behördlichen Zustellungen rechnen muss, trägt das Risiko der Nichtabholung selbst, und eine ungenügende Begründung vor Bundesgericht führt zum Nichteintreten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.