6B_454/2024 — Révision; droit d'être entendu; arbitraire

Revisionsgesuch gegen Nichteintretensverfügung ist unzulässig; korrekte Rechtsbehelfsform ist die Wiederaufnahme des Vorverfahrens nach Art. 323 StPO.

Révision; droit d'être entendu; arbitraire

Dossiernummer 6B_454/2024
Entscheiddatum 11.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein Revisionsgesuch gemäss Art. 410 ff. StPO das zulässige Rechtsmittel gegen einen kantonal-rechtskräftigen Entscheid ist, der eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts bestätigte. Der Beschwerdeführer hatte gestützt auf ein neues Beweismittel (Urteilsdispositiv vom 14. Dezember 2023) Revision des Berufungsurteils vom 14. Februar 2020 beantragt, das die Nichtanhandnahme seiner Strafklage wegen Urkundenfälschung bestätigt hatte.

Das Bundesgericht stellt klar, dass Revisionsgesuche nach Art. 410 StPO primär Sachurteile zum Gegenstand haben, also Entscheide, die ein Strafverfahren mit Freispruch oder Verurteilung abschliessen. Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sind dagegen nicht revisibel, weil sie nicht auf einer vollständigen sachlichen und rechtlichen Prüfung beruhen, sondern nur die vorläufige Einschätzung des Staatsanwalts zur Verdachtslage widerspiegeln. Für solche Fälle sieht Art. 323 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Vorverfahrens vor, die unter weniger strengen Voraussetzungen möglich ist.

Der Entscheid bestätigt die klare Abgrenzung zwischen Revision (Art. 410 ff. StPO) und Wiederaufnahme des Vorverfahrens (Art. 323 StPO) und hat praktische Bedeutung für Strafkläger, die nach einem rechtskräftig gewordenen Nichtanhandnahmeentscheid neue Beweise entdecken: Sie müssen den Staatsanwalt direkt um Wiederaufnahme ersuchen und können nicht den Weg über die Revisionsinstanz wählen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.