6B_37/2026 — Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung (mehrfache Urkundenfälschung); rechtliche

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil Beschwerdeführer die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung nicht thematisierte.

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung (mehrfache Urkundenfälschung); rechtliches Gehör, Willkür; Nichteintreten

Dossiernummer 6B_37/2026
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Obergericht Zürich trat mit Präsidialverfügung vom 28. November 2025 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster (mehrfache Urkundenfälschung) nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Berufung nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hätte in diesem Verfahren einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung prüfen können. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu jedoch mit keinem Wort und beschränkte sich ausschliesslich auf materielle Ausführungen zur Sache, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Mangels tauglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG trat das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein. Auf eine Kostenauflage wurde ausnahmsweise verzichtet.

Der Entscheid verdeutlicht die prozessuale Anforderung, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht sich zwingend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen muss. Wer lediglich materielle Argumente vorträgt, obwohl die Vorinstanz ausschliesslich auf ein Prozesshindernis abgestellt hat, verfehlt den Anfechtungsgegenstand und verwirkt damit den Zugang zum Bundesgericht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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