6B_35/2026 — Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion (Ungehorsam gegen eine amtliche Ve
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Hauptbegründung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich anficht.
Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung); rechtliches Gehör; Nichteintreten
Das Bundesgericht prüft in diesem Fall, ob eine Beschwerde in Strafsachen die gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz Beschwerde gegen einen Strafbefehl erhoben, diese genügte jedoch den kantonalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Kantonsgericht Luzern in der Hauptbegründung nicht darauf eintrat.
Vor Bundesgericht setzte sich der Beschwerdeführer mit der Hauptbegründung der Vorinstanz – namentlich den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 385 StPO – mit keinem Wort auseinander. Da bei einem Entscheid mit Haupt- und Eventualbegründung alle Begründungen angefochten werden müssen, um die Beschwerde gutzuheissen, war auf die Beschwerde gestützt auf die nicht bekämpfte Hauptbegründung nicht einzutreten. Die Eventualbegründung wurde vom Bundesgericht folglich nicht mehr geprüft.
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach eine beschwerdeführende Partei sämtliche selbständig tragenden Begründungen eines angefochtenen Entscheids anfechten muss. Wird auch nur eine davon nicht rechtsgenüglich gerügt, bleibt der vorinstanzliche Entscheid bestehen. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.