6B_280/2024 — Versuchte Gefährdung des Lebens; Willkür

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Bundesgericht bestätigt Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens nach Strangulation der eigenen Tochter mit Kette und Händen.

Versuchte Gefährdung des Lebens; Willkür

Dossiernummer 6B_280/2024
Entscheiddatum 25.02.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Art. 129 StGB stellt die skrupellose Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr unter Strafe und erfordert direkten Vorsatz. Strittig war, ob die Würgehandlungen eines Vaters gegenüber seiner Tochter – zunächst mit einer Kette, dann mit den Händen – den Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens erfüllen, insbesondere ob der nötige direkte Vorsatz und die hinreichende Intensität der Einwirkung vorlagen.

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Kantonsgerichts St. Gallen. Die rechtsmedizinisch dokumentierten Verletzungen (Hautunterblutungen, Hautrötungen, Punktblutungen an der Mundschleimhaut) sowie die erlittene Atemnot belegten eine erhebliche Gewaltintensität. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe den Druck der Kette selbst gelöst, widersprach dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt: Tatsächlich konnte die Tochter die Kette nur dank eigener Gegenwehr lösen. Dass der Vater danach sofort zum Würgen mit den Händen überging, belege seine Hartnäckigkeit und den direkten Vorsatz auf Lebensgefährdung. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung scheiterte zudem daran, dass der Beschwerdeführer die Entscheidkausalität des behaupteten Mangels nicht dargetan hatte.

Das Urteil verdeutlicht, dass beim Versuch der Gefährdung des Lebens durch Würgen ein unvollendeter tauglicher Versuch möglich ist, wenn das Opfer die Tatausführung durch Gegenwehr oder Flucht unterbricht, bevor die unmittelbare Lebensgefahr eingetreten ist. Zudem bestätigt es, dass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht verhindert, dass ein Gericht den Sachverhalt umfassend würdigt – es beschränkt lediglich die rechtliche Qualifikation zu Ungunsten des allein Berufung führenden Beschwerdeführers.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.