6B_25/2026 — Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz; Willkür; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verurteilung wegen Verstosses gegen das Sprengstoffgesetz mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein.

Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz; Willkür; Nichteintreten

Dossiernummer 6B_25/2026
Entscheiddatum 16.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Bundesgericht prüft Beschwerden nur, wenn diese einen Antrag und eine hinreichende Begründung enthalten. Bei Willkürrügen gelten erhöhte Anforderungen: Der Beschwerdeführer muss konkret aufzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, und darf sich nicht damit begnügen, dem Bundesgericht seine eigene Sichtweise darzulegen.

Das Obergericht Schaffhausen hatte den Beschwerdeführer wegen eines Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz sowie wegen verbotener Gesichtsverhüllung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Beschwerdeführer bestritt vor Bundesgericht jede Tatbeteiligung und rügte Willkür, beschränkte sich jedoch darauf, seine eigene Version des Sachverhalts zu schildern und der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberzustellen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den qualifizierten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis, wonach eine blosse Gegenüberstellung der eigenen Sichtweise mit dem vorinstanzlichen Sachverhalt keine Willkürrüge begründet. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.