6B_215/2026 — Urkundenfälschung, falsche Anschuldigungen; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsat
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht ein, weil die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
Urkundenfälschung, falsche Anschuldigungen; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo; Nichteintreten
Das Bundesgericht verlangt gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, dass Beschwerden eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalten; für Grundrechtsverletzungen und Willkürrügen gelten erhöhte Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Sie rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen, dass die Indizienlage fragwürdig sei und sie die vorgebrachten Indizien im Plädoyer widerlegt habe, ohne jedoch konkret auf die Beweiswürdigung und die Entscheidmotive der Vorinstanz einzugehen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sicht der Dinge darlegte, anstatt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Der Entscheid bekräftigt die ständige Rechtsprechung, wonach das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist und Beschwerdeführende nicht frei plädieren können. Wer Willkür in der Sachverhaltsfeststellung rügt, muss substanziiert darlegen, an welchen konkreten vorinstanzlichen Feststellungen die Kritik ansetzt; pauschale Einwände gegen das Ergebnis genügen nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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