6B_210/2025 — Actes d'ordre sexuel avec des enfants; actes d'ordre sexuel commis sur une perso
10Bundesgericht weist Beschwerde eines wegen sexueller Handlungen mit Kindern Verurteilten ab und bestätigt die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Actes d'ordre sexuel avec des enfants; actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistence
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Waadtländer Strafberufungskammer die Glaubwürdigkeit der Aussagen eines Kindesmissbrauchsopfers willkürfrei würdigen durfte und ob eine erneute direkte Einvernahme des Kindes im Berufungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, nachdem das erstinstanzliche Gericht ihn freigesprochen hatte.
Das Bundesgericht bestätigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht willkürlich. Es hielt fest, dass die Glaubwürdigkeitsgutachter zwar ein theoretisches Kontaminationsrisiko der kindlichen Aussagen erwähnt, aber keine effektive Beeinflussung festgestellt hatten. Die kantonalen Richter durften sich auf das Gesamtbild stützen, bestehend aus spontanen frühen Enthüllungen des Kindes, dem detaillierten und kontextualisierten Bericht, der gutachterlich bestätigten Glaubwürdigkeit sowie dem dokumentierten posttraumatischen Stresssyndrom. Eine erneute Einvernahme des minderjährigen Opfers im Berufungsverfahren war nicht erforderlich, da die filmisch aufgezeichnete Einvernahme und das Glaubwürdigkeitsgutachten den Berufungsrichtern eine eigenständige Würdigung ermöglichten und eine weitere Befragung das Kind einer sekundären Traumatisierung ausgesetzt hätte.
Der Entscheid bekräftigt, dass in Strafverfahren wegen sexueller Handlungen an Kindern die Schutzinteressen des Opfers die Konfrontationsrechte des Beschuldigten überwiegen können, sofern die Verteidigungsrechte anderweitig gewahrt bleiben. Er verdeutlicht zudem, dass ein theoretisches Kontaminationsrisiko bei Kinderaussagen für sich allein keine unheilbaren Zweifel begründet, solange keine konkrete Beeinflussung nachgewiesen ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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