6B_186/2026 — Tätlichkeiten; Willkür, rechtliches Gehör, Verfahrensfairness; Nichteintreten

Bundesgericht tritt auf Beschwerde wegen Tätlichkeiten nicht ein, da der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt.

Tätlichkeiten; Willkür, rechtliches Gehör, Verfahrensfairness; Nichteintreten

Dossiernummer 6B_186/2026
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 20.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerdeführer in ihrer Eingabe konkret und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Grundrechtsverletzungen und Willkürrügen gelten erhöhte Anforderungen: Es genügt nicht, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern oder pauschale Vorwürfe zu erheben.

Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht Zürich den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten gebüsst und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 100.– zugesprochen. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht zahlreiche Verletzungen von EMRK, BV und StPO und warf den Vorinstanzen Vertuschung, Fälschung und systematische Nichtbehandlung von Beweisen vor, ohne jedoch an einer einzigen Stelle nachvollziehbar zu begründen, weshalb die konkreten Erwägungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im Einzelrichterverfahren nach Art. 108 BGG nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 800.–.

Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts, wonach appellatorische Kritik und blosse Behauptungen – auch wenn sie emotional vorgebracht werden – den formellen Begründungsanforderungen nicht genügen. Für Laien verdeutlicht das Urteil, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht substanziierte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Rechtskritik erfordert und nicht bloss eine Wiederholung des eigenen Standpunkts.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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Zitierte Urteile

Dieses Urteil verweist auf 2 andere Entscheide

BGE 148 IB 356