6B_182/2026 — Diebstahl usw.; Nichteintreten
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen ein nur mündlich eröffnetes Urteil nicht ein, da die vollständige Ausfertigung noch aussteht.
Diebstahl usw.; Nichteintreten
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung eines Entscheids zu laufen. Eine Beschwerde, die vor dem Vorliegen dieser Ausfertigung eingereicht wird, ist verfrüht und damit unzulässig.
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer bereits am 6. März 2026 Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Aargau, das am 5. März 2026 lediglich mündlich eröffnet worden war. Da das Urteil noch keine schriftliche, begründete Ausfertigung enthielt, die das Bundesgericht hätte überprüfen können, trat das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein. Auf eine Kostenauflage wurde ausnahmsweise verzichtet.
Der Entscheid verdeutlicht, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht zwingend erst nach Zustellung des begründeten Urteils einzureichen ist. Wer zu früh Beschwerde erhebt, riskiert das Nichteintreten; er muss nach Erhalt der vollständigen Ausfertigung erneut und fristgerecht vorgehen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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