6B_18/2026 — Restituzione del termine per presentare appello; esigenze di motivazione del ric

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung der Fristwiederherstellung für Berufungserklärung mangels genügender Begründung nicht ein.

Restituzione del termine per presentare appello; esigenze di motivazione del ricorso

Dossiernummer 6B_18/2026
Entscheiddatum 20.02.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung I Corte di diritto penale
Rechtsgebiet Procedura penale
Sprache it
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Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde an das Bundesgericht kurz dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Diese Begründungsanforderungen gelten auch für Laien ohne Anwalt. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz (CARP) das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gegen ein Urteil wegen wiederholten Betrugs und Urkundenfälschung abgewiesen, weil die Fristversäumnis dem Verschulden des Beschwerdeführers zuzuschreiben sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholte, ohne sich mit den zentralen Feststellungen der CARP auseinanderzusetzen, insbesondere mit dem Umstand, dass sein tatsächliches Verhalten nach der Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils seinen eigenen Behauptungen widersprach. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 800.–. Der Entscheid verdeutlicht, dass selbst bei Laien die Pflicht besteht, sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, und dass eine blosse Wiederholung eigener Behauptungen ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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