6B_164/2026 — Expulsion

Bundesgericht weist Beschwerde gegen Landesverweisung ab, da keine ausserordentlichen Umstände die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB begründen.

Expulsion

Dossiernummer 6B_164/2026
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Droit pénal (en général)
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass eine obligatorische Landesverweisung ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall darstellt und die privaten Interessen des Betroffenen die öffentlichen Interessen überwiegen. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Klausel beim Beschwerdeführer – einem irakischen Staatsangehörigen, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde – korrekt angewendet hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die Berner Vorinstanz eine gründliche Prüfung vorgenommen hatte: Sie hatte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seine Beziehung zu seinem volljährigen Sohn sowie sein familiäres Netzwerk im Irak berücksichtigt. Die sogenannte Zweijahresregel greift hier, da die Strafe zwei Jahre übersteigt; damit bedarf es ausserordentlicher Umstände, um die Ausweisung abzuwenden – solche lagen nicht vor. Was der Beschwerdeführer als unvollständige Prüfung rügte, war in Wirklichkeit eine Beweiswürdigung, die er ausdrücklich nicht anfocht.

Der Entscheid bekräftigt, dass bei Freiheitsstrafen von zwei oder mehr Jahren die Hürde für die Härtefallklausel sehr hoch liegt und gesundheitliche Einschränkungen sowie familiäre Bindungen zu volljährigen Kindern ohne gemeinsamen Haushalt in der Regel nicht ausreichen, um die Landesverweisung zu verhindern.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.