6B_156/2026 — Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; recours tardif (violation

Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Strafsache nicht ein, weil die 30-tägige Beschwerdefrist um mehr als einen Monat überschritten wurde.

Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; recours tardif (violation de l'obligation de tenir une comptabilité; contrainte; viol; fixation de la peine)

Dossiernummer 6B_156/2026
Entscheiddatum 03.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Droit pénal (en général)
Sprache fr
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Nach Art. 100 Abs. 1 BGG muss eine Beschwerde ans Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids eingereicht werden. Das Urteil der Waadtländer Strafberufungskammer vom 23. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 zugestellt; unter Berücksichtigung der Gerichtsferien lief die Frist am 23. Januar 2026 ab.

Der Beschwerdeführer A.________, der wegen Verletzung der Buchführungspflicht, Nötigung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (30 Monate bedingt) verurteilt worden war, reichte seine Beschwerde erst am 25. Februar 2026 und damit rund einen Monat zu spät ein. Das Bundesgericht stellte die offensichtliche Unzulässigkeit fest und trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben.

Der Entscheid bestätigt die strikte Handhabung der Beschwerdefristen durch das Bundesgericht: Verspätete Eingaben sind zwingend unzulässig, unabhängig vom Inhalt der Beschwerde. Die Einhaltung prozessualer Fristen ist eine absolute Voraussetzung für den Zugang zum Bundesgericht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.