6B_136/2026 — Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale (défaut de procuration)

Bundesgericht tritt auf Strafrechtsbeschwerde nicht ein, weil der Anwalt trotz Nachfrist keine Vollmacht seines unerreichbaren Mandanten einreichen konnte.

Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale (défaut de procuration)

Dossiernummer 6B_136/2026
Entscheiddatum 20.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Infractions
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Anwälte ihre Vertretungsbefugnis durch eine Vollmacht nachweisen. Fehlt diese, setzt das Bundesgericht eine Nachfrist und warnt, dass die Eingabe andernfalls unberücksichtigt bleibt. Im vorliegenden Fall reichte Rechtsanwalt Djaziri am 4. März 2026 namens von A.________ eine Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil der Genfer Strafappellationskammer ein, ohne eine Vollmacht beizulegen. Das Bundesgericht setzte ihm daraufhin Frist bis zum 17. März 2026. Der Anwalt teilte fristgerecht mit, er habe seinen Mandanten nicht erreichen können und sei deshalb ausserstande, eine Vollmacht zu beschaffen.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG für unzulässig. Da kein Verschulden des Gerichts vorlag und die Umstände es rechtfertigten, wurde ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Der Entscheid verdeutlicht, dass die Vollmachtspflicht eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist, die auch durch die Unerreichbarkeit des Mandanten nicht dispensiert wird. Anwälte tragen die Verantwortung dafür, vor Einreichung einer Beschwerde den nötigen Kontakt mit ihrem Klienten sicherzustellen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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