6B_134/2026 — Einsprache gegen Strafbefehl (Veruntreuung, mehrfaches Überlassen eines Motorfah

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen verspätete Strafbefehlseinsprache nicht ein, da Fristwiederherstellung von der Staatsanwaltschaft zu prüfen ist.

Einsprache gegen Strafbefehl (Veruntreuung, mehrfaches Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis); überspitzter Formalismus, rechtliches Gehör; Nichteintreten

Dossiernummer 6B_134/2026
Entscheiddatum 25.02.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Nach der Strafprozessordnung muss eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung erhoben werden. Versäumt eine Person diese Frist, kann sie bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO stellen, sofern sie das Versäumnis nicht verschuldet hat. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache und jene der Fristwiederherstellung sind dabei getrennte Verfahrensschritte.

Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn erst am 20. Oktober 2025, obwohl die Frist bereits am 13. Oktober 2025 abgelaufen war. Er machte geltend, er habe irrtümlich eine Einsprache in St. Gallen eingereicht und nicht gewusst, dass diese für das Solothurner Verfahren nicht gelte. Das Obergericht Solothurn bestätigte das Nichteintreten auf die verspätete Einsprache und verwies die Frage eines allfälligen unverschuldeten Fristversäumnisses an die Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da die Frage der Fristwiederherstellung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war und somit nicht überprüft werden konnte.

Der Entscheid verdeutlicht die strikte Trennung zwischen der gerichtlichen Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren zur Fristwiederherstellung. Beschuldigte, die eine Einsprachefrist versäumen, müssen ihr Wiederherstellungsgesuch korrekt und beim zuständigen Organ einreichen; eine direkte Überprüfung durch das Bundesgericht ist solange ausgeschlossen, als die Staatsanwaltschaft noch nicht über das Gesuch entschieden hat.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.