6B_128/2026 — Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; recours tardif; motivation

Bundesgericht tritt auf Beschwerde wegen versuchten Mordes nicht ein, da diese verspätet und ungenügend begründet eingereicht wurde.

Irrecevabilité formelle du recours en matière pénale; recours tardif; motivation insuffisante (tentative de meurtre)

Dossiernummer 6B_128/2026
Entscheiddatum 18.02.2026
Publikationsdatum 24.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Infractions
Sprache fr
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Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 28. November 2025, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht zunächst eine formlose Eingabe ohne Anträge und Begründung ein und ersuchte anschliessend um Fristerstreckung.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Offizialverteidiger das kantonale Urteil am 18. Dezember 2025 erhalten hatte. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief demnach ab dem 3. Januar 2026 und endete am 2. Februar 2026 (Montag, nach Verschiebung vom Sonntag, 1. Februar). Die Eingabe vom 27. Januar 2026 enthielt weder Anträge noch Begründung und war damit formell unzulässig. Die Eingabe vom 5. Februar 2026 war überdies verspätet und ebenfalls ohne Begründung. Da Beschwerdefristen gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar sind, war dem Fristerstreckungsgesuch kein Erfolg beschieden.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Beschwerdefristen vor dem Bundesgericht absolut einzuhalten sind und bereits innerhalb der Frist vollständige Anträge und eine rechtsgenügliche Begründung vorliegen müssen. Die Suche nach einem Anwalt entbindet den Beschwerdeführer nicht von dieser Pflicht. Die Kosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.