6B_115/2026 — Expulsion

Bundesgericht weist Beschwerde gegen Landesverweisung eines tunesischen Staatsangehörigen ab, da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt.

Expulsion

Dossiernummer 6B_115/2026
Entscheiddatum 10.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Droit pénal (en général)
Sprache fr
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Art. 66a StGB sieht die obligatorische Landesverweisung ausländischer Personen vor, die u.a. wegen qualifizierter Erpressung verurteilt werden. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden, wenn die Ausweisung die betroffene Person in eine schwere persönliche Notlage brächte und die privaten Interessen am Verbleib die öffentlichen Interessen überwiegen.

Das Bundesgericht bestätigte die fünfjährige Landesverweisung eines tunesischen Staatsangehörigen, der wegen qualifizierter Erpressung durch Raub, Drohung und weiterer Delikte verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer hielt sich erst seit September 2022 in der Schweiz auf, lebte von der Invalidenrente seiner von ihm misshandelten und inzwischen von ihm getrennten Ehefrau, hatte kaum gearbeitet und unterhielt enge Beziehungen zu seinen in Tunesien lebenden Eltern. Das Vorbringen, er habe sein Lebenszentrum in der Schweiz etabliert, genügte den Begründungsanforderungen nicht und vermochte keinen Härtefall zu belegen.

Das Urteil verdeutlicht, dass eine kurze Aufenthaltsdauer, fehlende wirtschaftliche Integration und eine fortbestehende Verwurzelung im Herkunftsstaat einem Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB entgegenstehen. Appellatorische Kritik an den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist vor Bundesgericht unzulässig.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.