6B_1011/2025 — Traitement institutionnel (art. 59 CP)

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Bundesgericht hebt stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB auf, weil kein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit dem Störungsbild begangen wurde.

Traitement institutionnel (art. 59 CP)

Dossiernummer 6B_1011/2025
Entscheiddatum 02.04.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Droit pénal (en général)
Sprache fr
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Art. 59 StGB erlaubt eine stationäre therapeutische Massnahme nur, wenn der Täter eine schwere psychische Störung aufweist und ein Verbrechen oder Vergehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Störung begangen hat. Streitig war, ob diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer erfüllt ist, der wegen eines Hausfriedensbruchs (Eintreten trotz Hausverbots) und eines geringfügigen Diebstahls verurteilt wurde und dem das Kantonsgericht Waadt eine stationäre Massnahme auferlegt hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem einzigen relevanten Vergehen (Hausfriedensbruch) und der psychischen Störung des Beschwerdeführers nie geprüft hatte. Zudem hatte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht eigenständig beurteilt, sondern sich unzulässigerweise auf die blosse Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 62 StGB gestützt. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Prüfung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zurück.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Gerichte bei der Anordnung stationärer Massnahmen den Deliktsbezug zur Störung konkret und individuell prüfen müssen und eine pauschale Übernahme des Gutachtens ohne eigenständige Verhältnismässigkeitsprüfung unzulässig ist. Er stärkt damit die Grundrechte der betroffenen Person gegenüber eingriffsintensiven Massnahmen des Massnahmenrechts.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.