6B_1000/2025 — Irrecevabilité du recours en matière pénale (opposition à une ordonnance pénale

Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Strafsachen nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt hat.

Irrecevabilité du recours en matière pénale (opposition à une ordonnance pénale considérée comme retirée [défaut de la partie à l'audience])

Dossiernummer 6B_1000/2025
Entscheiddatum 04.03.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Parteien, die das Bundesgericht anrufen, einen Kostenvorschuss zu leisten; bei Nichtbezahlung auch nach gesetzter Nachfrist ist die Beschwerde als unzulässig abzuweisen. Im vorliegenden Fall hatte A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil der Waadtländer Strafrekurskammer erhoben, welche seine Einsprache gegen einen Strafbefehl als durch Nichterscheinen an der Verhandlung zurückgezogen behandelt hatte. Das Bundesgericht setzte ihm zunächst eine Frist bis zum 16. Januar 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses von 800 Franken und nach einem Gesuch des Beschwerdeführers eine Nachfrist bis zum 20. Februar 2026, ohne dass der Betrag einbezahlt wurde.

Da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlte, trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Entscheid illustriert die konsequente Anwendung der Kostenvorschussregelung: Das Bundesgericht gibt zwar eine Nachfrist, doch führt deren ungenutzte Verstreichen zwingend zur Unzulässigkeit der Beschwerde, ohne inhaltliche Prüfung des Falls.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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