5F_7/2026 — Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_245/2026

Bundesgericht tritt auf Revisionsgesuch und Ausstandsbegehren nicht ein, weil kein gesetzlicher Revisionsgrund und kein Ausstandsgrund dargelegt wurde.

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_245/2026 vom 18. März 2026

Dossiernummer 5F_7/2026
Entscheiddatum 22.04.2026
Publikationsdatum 04.05.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG ermöglicht die Überprüfung eines Bundesgerichtsurteils nur aus abschliessend geregelten Gründen; es dient nicht der erneuten Diskussion der Rechtslage oder der Wiedererwägung. Ebenso setzt ein Ausstandsbegehren konkrete, objektiv nachvollziehbare Befangenheitsgründe voraus, wobei die blosse Mitwirkung an einem früheren Verfahren oder ein als falsch empfundener Entscheid grundsätzlich keinen Ausstand begründen.

Der Gesuchsteller hatte Revision des Urteils 5A_245/2026 verlangt und dabei geltend gemacht, das Bundesgericht habe Beweismittel nicht geprüft und ihn zu Unrecht als querulatorisch bezeichnet. Das Bundesgericht verneinte sowohl den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG – die zurückgesandten Belege seien für die allein massgebliche Frage der Rechtsverzögerung durch das Obergericht nicht erheblich gewesen – als auch den Ausstandsgrund; wiederholte Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen, die nicht im Sinn des Gesuchstellers entschieden haben, qualifizierte es als rechtsmissbräuchlich.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen Anforderungen an Revisionsgesuche und Ausstandsbegehren vor Bundesgericht und zeigt, dass das Instrument der Revision nicht als verkapptes Beschwerdemittel gegen unerwünschte Urteile genutzt werden kann. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Gesuchsteller wurden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.