5F_6/2026 — Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_1104/2025

Bundesgericht tritt auf querulatorisches Revisionsgesuch nicht ein, weil kein gesetzlicher Revisionsgrund dargelegt wurde.

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_1104/2025 vom 21. Januar 2026

Dossiernummer 5F_6/2026
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Revisionsrecht gemäss Art. 121 ff. BGG erlaubt nur eine Überprüfung eines bundesgerichtlichen Urteils, wenn einer der abschliessend aufgezählten gesetzlichen Revisionsgründe vorliegt und substanziiert begründet wird. Die Gesuchstellerin hatte sich gegen das Urteil 5A_1104/2025 vom 21. Januar 2026 gewandt, mit dem das Bundesgericht auf ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten war, und berief sich auf Art. 121 lit. c BGG wegen angeblich unbeurteilter Anträge sowie auf Mängel bei der Unterzeichnung von Zwischenverfügungen durch eine Kanzleimitarbeiterin.

Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil die Gesuchstellerin weder darlegt, welche Anträge unbeurteilt geblieben sein sollen, noch einen Revisionsgrund in Bezug auf die Unterschriftsrüge geltend macht. Die Kritik an den Zwischenverfügungen war bereits im Ausgangsurteil als gegenstandslos behandelt worden. Das Revisionsgesuch wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert, und der Gesuchstellerin wurden Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen Anforderungen an Revisionsgesuche: Eine erneute Diskussion der Rechtslage oder ein Wiedererwägungsbegehren genügen nicht. Zudem warnte das Bundesgericht die Gesuchstellerin ausdrücklich, dass künftige gleichartige Eingaben ohne Antwort abgelegt werden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.