5F_3/2026 — Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_690/2025

Bundesgericht weist Revisionsgesuch im Erbstreit ab, da kein gültiger Revisionsgrund nach Art. 121 BGG vorlag und die materielle Rechtskraft des Teilungsurteils entgegenstand.

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_690/2025 vom 25. November 2025

Dossiernummer 5F_3/2026
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Erbrecht
Sprache de
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Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist nur aus den in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründen möglich und dient nicht dazu, eine inhaltliche Wiedererwägung zu erwirken. Im vorliegenden Erbstreit hatte die Gesuchstellerin versucht, die Neubewertung einer Kulturlandparzelle und eine Neuverteilung des Nachlasses durchzusetzen, obwohl das Teilungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. Dezember 2022 längst rechtskräftig war. Das Bundesgericht war auf die Beschwerde in Zivilsachen bereits mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

Die Gesuchstellerin berief sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG und machte geltend, das Bundesgericht habe Tatsachen übersehen. Das Bundesgericht verneinte diesen Revisionsgrund, da im kantonalen Verfahren keine Tatsachenfragen, sondern ausschliesslich die Rechtsfrage der res iudicata zur Debatte stand. Alle weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin – etwa zum Umfang der obergerichtlichen Prüfung der Rechtskraft oder zur behaupteten Klagerechtverweigerung – lagen ausserhalb eines möglichen Revisionsgegenstandes.

Der Entscheid verdeutlicht, dass die materielle Rechtskraft eines Erbteilungsurteils einer neuen Klage mit identischem Streitgegenstand entgegensteht und dass das Revisionsinstitut nicht als Umgehungsmöglichkeit für versäumte oder erfolglose Rechtsmittel im ordentlichen Verfahren dienen kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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