5D_6/2026 — Kostenentscheid (Eheschutz)

Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde einer Laiin im Eheschutz-Kostenstreit mangels genügender Begründung und wegen Fristversäumnis nicht ein.

Kostenentscheid (Eheschutz)

Dossiernummer 5D_6/2026
Entscheiddatum 24.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Im Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hatte die Beschwerdeführerin einer Vereinbarung zugestimmt, focht danach aber den Kostenentscheid an. Das Obergericht Bern trat auf ihre Beschwerde nicht ein, weil Anträge und eine genügende Begründung fehlten. Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, reichte jedoch die wesentlichen Eingaben nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ein. Ihr Gesuch um Fristwiederherstellung – gestützt auf ihre Eigenschaft als fremdsprachige Laiin, eingeschränkte Mobilität und einen Diebstahl des Portemonnaies – wurde abgewiesen, da kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG dargetan wurde.

Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Streitwert unter 30'000 Franken). Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen vornahm und keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzeigte. Stattdessen wiederholte sie inhaltliche Einwände gegen die Eheschutzvereinbarung und erhob allgemeine Vorwürfe gegen ihren Mann und ihren früheren Anwalt. Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Einzelrichterverfahren nicht eingetreten.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an Laieneingaben beim Bundesgericht: Selbst bei nachvollziehbaren persönlichen Schwierigkeiten sind gesetzliche Beschwerdefristen nicht erstreckbar, und das Rügeprinzip verlangt eine präzise, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Verfassungsrüge. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.