5D_5/2026 — Forderung und Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde eines Stockwerkeigentümers nicht ein, weil die Begründung den strengen Rügeanforderungen offensichtlich nicht genügt.
Forderung und Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.– ist gegen kantionale Urteile im Zivilrecht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, wobei Verfassungsrügen präzise und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen begründet werden müssen. Ein Stockwerkeigentümer wehrte sich gegen die gerichtlich festgestellte Forderung seiner Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 10'265.70 sowie die definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch, nachdem beide kantonalen Instanzen gegen ihn entschieden hatten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht auf Sachverhalt und Rechtslage darstellte, anstatt sich konkret mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die pauschalen Vorwürfe der Rechtsverweigerung, der Gehörsverletzung und der Parteilichkeit genügten dem strengen Rügeprinzip gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Der Entscheid bestätigt die konstante bundesgerichtliche Praxis, wonach im Bereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil von vornherein unzulässig ist. Beschwerdeführer müssen konkret und nachvollziehbar darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch welche spezifischen Erwägungen der Vorinstanz verletzt wurden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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